Das Baugesetzbuch (BauGB) hat durch Beschlüsse des Deutschen Bundestages erhebliche Änderungen erfahren. Durch diese Änderungen wird die Rechtsklarheit bei der Erstellung von Bebauungsplänen für Außenräume erheblich verbessert. Hauptdiskussionsthema ist die Einführung des § 215a BauGB, einer „Instandsetzungsverordnung“, die an die Stelle des § 13b BauGB tritt. Mit der Klage wird auf die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts reagiert, dass § 13b verfassungswidrig ist. Viele Gemeinden erlebten durch diese Entscheidung Unsicherheit, insbesondere im Hinblick auf laufende und problematische Planungsprozesse.
Nach der neuen Regelung des § 215a BauGB sind Kommunen nun verpflichtet, eine erste Umweltverträglichkeitsprüfung durchzuführen. Der Zweck dieser ersten Bewertung besteht darin, mögliche größere Umweltauswirkungen zu identifizieren. Nur wenn ein solcher Nachweis vorliegt, ist eine gründliche Umweltprüfung erforderlich.
Die verbleibenden Vereinfachungen des gestrafften Verfahrens, wie der Verzicht auf eine frühzeitige Öffentlichkeitsbeteiligung, gelten weiterhin. Unter Berücksichtigung europäischer rechtlicher Anforderungen besteht das Ziel dieser neuen Regelung darin, die Mehrkosten für betroffene Gemeinden zu minimieren.
Obwohl mit einer Gesetzesänderung zum 1. Januar 2024 gerechnet wird, haben die Kommunen Zeit, sich mit den neuen Richtlinien vertraut zu machen. Der bisherige § 13b BauGB wird durch ein Urteil des Bundesverwaltungsgerichts und eine Regelung im Koalitionsvertrag für die 20. Legislaturperiode aufgehoben. An ihre Stelle tritt § 215a BauGB. Im Rahmen externer Bebauungspläne ist diese Änderung ein wesentlicher Schritt zur Rechtsklarheit und Vereinfachung.